
Handwerksmeister Teil III + IV
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Die Handwerksmeister haben in Deutschland einen hohen Stellenwert. Sie verfügen über ein profundes technisches Können und vertiefte Kenntnisse der Betriebswirtschaft. Die Teile III und IV sind für alle Handwerksmeister gleich und bundesweit anerkannt, so dass jeder zukünftige Handwerksmeister - egal welche Fachrichtung - diese in unserer Akademie absolvieren kann.


Fortbildung zum Handwerksmeister
Die wichtigste Fortbildung im Handwerk ist die Meisterprüfung. Wer sich in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung selbständig machen will, muss in der Regel die Meisterprüfung ablegen. In Handwerken der Anlage B kann eine freiwillige Meisterprüfung abgelegt werden. Für die Meisterprüfung im Handwerk gelten folgende Regelungen:
- Die Verordnung über das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk: Sie regelt die formalen Anforderungen für das Ablegen der Meisterprüfung und gilt bundesweit einheitlich - unabhängig davon, wo die Prüfung ablegt wird.
- Die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk: Sie regelt die kaufmännischen, rechtlichen und pädagogischen Anforderungen in der Meisterprüfung, den anzuwendenden Notenschlüssel, die Zahl der möglichen Wiederholungsprüfungen sowie das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt für alle Handwerke.
- Die Meisterprüfungsverordnungen für die einzelnen Handwerke: Sie enthalten jeweils die handwerksspezifischen Prüfungsanforderungen für die Fachpraxis und die Fachtheorie; sie werden regelmäßig den aktuellen Erfordernissen angepasst. In den Meisterprüfungen ist nicht mehr allein fachliches Können, sondern auch praxisorientierte Problemlösungskompetenz gefragt.
- Für die freiwillige Meisterprüfung in Handwerken der Anlage B werden ebenfalls Verordnungen über die handwerks- und gewerbespezifischen Prüfungsanforderungen für die Fachpraxis und die Fachtheorie erlassen.
Mit der Änderung der Handwerksordnung (HwO) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) wurden u. a. die Vorschriften über die Meisterprüfung in wesentlichen Teilen geändert. Neben der bisher obligatorischen Meisterprüfung für die zulassungspflichtigen Handwerke der Anlage A zur HwO wurde für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B zur HwO) die Möglichkeit geschaffen, eine freiwillige Meisterprüfung abzulegen. Damit ist jedoch kein Niveauunterschied zwischen den beiden Meisterabschlüssen verbunden.
Handwerksordnung
In der Handwerksordnung (HwO) sind insgesamt 151 Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe in den Anlagen A, B1 und B2 aufgeführt.
In der Anlage A zur HwO finden sich die 41 Gewerbe, die nur dann selbständig als stehendes Gewerbe ausgeübt werden dürfen, wenn eine Eintragung in die Handwerksrolle aufgrund einer Meisterprüfung oder einer vergleichbaren Qualifikation erfolgt ist. Bei der Festlegung der zulassungspflichtigen Handwerke war die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit das wesentliche Kriterium, aber auch die gesamtwirtschaftlich bedeutsame Ausbildungsleistung des Handwerks wurde berücksichtigt. Die Meisterprüfung bzw. die vergleichbare Qualifikation muss nicht in der Person des Betriebsinhabers vorliegen, ausreichend ist, wenn ein Betriebsleiter mit entsprechendem Befähigungsnachweis eingestellt wird.
Die zulassungsfreien Handwerke der Anlage B1 und die handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B2 können ohne Qualifikationsnachweis selbständig betrieben werden. Für diese Gewerbe ist jedoch die Möglichkeit des fakultativen Meisters als Qualitätssiegel gegeben.
Folgende Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen sind Grundlage der Eintragung in die Handwerksrolle ohne Meisterprüfung:
- Ingenieure, Techniker und Industriemeister können mit einem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen werden, das dem Studien- oder dem Schulschwerpunkt entspricht (§ 7 Abs. 2 HwO),
- eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO für ein zulassungspflichtiges Handwerk erhält, wer bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt und die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist,
- Gesellen der zulassungspflichtigen Handwerke haben nach § 7b HwO einen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle, wenn sie eine sechsjährige Tätigkeit in dem entsprechenden Handwerk, davon vier Jahre in leitender Stellung, nachweisen können,
- eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 HwO ist in Ausnahmefällen zu erteilen, wenn die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind,
- die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten, des EWR oder der Schweiz regelt § 9 HwO in Verbindung mit der EU/EWR-Handwerk-Verordnung, mit der die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie umgesetzt wurde.
Quelle : BMWI Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie